Parteisatzung


Satzung
Grundsatzung
Finanzordnung
Geschäftsordnung
Wahlordnung
Verwaltungsordnung
- In der Fassung vom 18. Juni 2005 -
Drucksache BV03SA1

Inhaltsverzeichnis
I. Grundsatzung
§ 1 Name 3

§ 2 Selbstverständnis 3
§ 3 Sitz und Tätigkeitsgebiet 3
§ 4 Mitgliedschaft 3
§ 5 Förderkreis 6
§ 6 Gliederungen 6
§ 7 Mitglieder- und Vertreterversammlungen 7
§ 8 Vorstände 8
§ 9 Auflösung und Verschmelzen der Partei 10
§ 10 Inkrafttreten 10
II. Finanzordnung
§ 1 Grundsätze 11

§ 2 Spenden 11
§ 3 Umlagen 11
§ 4 Konten und Verfügungsrechte 12
§ 5 Unterrichtungsrechte und -pflichten 12
§ 6 Nachweisführung 12
§ 7 Rechenschaftsberichte 13
§ 8 Inkrafttreten 13
III. Geschäftsordnung für Parteitage und Versammlungen
§ 1 Vorbereitung und Leitung der Versammlungen 14

§ 2 Beschlußfähigkeit 14
§ 3 Anträge 14
§ 4 Anträge zur Geschäftsordnung 14
§ 5 Beschlüsse 15
§ 6 Ausschüsse 15
§ 7 Protokolle 15
IV. Wahlordnung
§ 1 Grundsätze 16

§ 2 Wahlverfahren 16
§ 3 Auswertung 17
§ 4 Inkrafttreten 17
V. Verwaltungsordnung
§ 1 Grundsätze 18

§ 2 Mitgliedsanträge 18
§ 3 Mitgliedsausweise 18
§ 4 Abonnementverträge 18
§ 5 Beitragseinzug 19
§ 6 Spendenbescheinigung 19
§ 7 Verfügungsrechte 19
2
I. Grundsatzung der Deutschen Zentrumspartei
Beschlossen durch den Bundesparteitag am 10. Mai 2003 in Dormagen

Geändert durch den Bundesparteitag am 18. Juni 2005 in Dormagen

Artikel I
Name, Sitz und Tätigkeit
§ 1 Name
Die Partei trägt den Namen "Deutsche Zentrumspartei - Älteste Partei Deutschlands gegründet 1870”. Als Kurzbezeichnung wird der Name "ZENTRUM" stets in Großbuchstaben verwendet.


§ 2 Selbstverständnis
(1) Die Deutsche Zentrumspartei ist eine Partei, in der Bürgerinnen und Bürger für eine Politik aus christlicher Verantwortung eintreten. Diese ist zusammengefasst in der Losung:

“Wahrheit, Recht und Freiheit”
Wie diese Losung in den einzelnen politischen Bereichen zu verwirklichen ist, ergibt sich aus dem Grundsatzprogramm der Partei.

(2) Die Mitglieder des ZENTRUM erkennen den demokratischen Rechtsstaat und das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland an.
(3) Alle Ämter und Funktionen, für die im folgenden Text die männliche Bezeichnung verwendet wird (Vorsitzender, Stellvertreter, Schatzmeister, Geschäftsführer, Beisitzer, Tagesleiter, Protokollant, Wahlleiter, Kandidat, Finanzprüfer, Antragsteller, jeder, Delegierter, Abgelehnter, Wähler), können auch von weiblichen Personen wahrgenommen werden.

§ 3 Sitz und Tätigkeitsgebiet
(1) Sitz der Partei ist der Wohnsitz des jeweiligen Vorsitzenden. Der Sitz der Partei kann durch Beschluß des Bundesvorstandes geändert werden. Das Tätigkeitsgebiet erstreckt sich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Die Landesverbände haben ihren Sitz am Ort der Landesgeschäftsstelle, den die Landesvorstände durch Beschluß festlegen. Ihr Tätigkeitsgebiet erstreckt sich auf das Gebiet des jeweiligen Bundeslandes.



Artikel II
Mitgliedschaft
§ 4 Mitgliedschaft
4.1 Beginn der Mitgliedschaft

(1) Mitglieder werden auf Antrag des jeweiligen Landesvorstands vom Bundesvorstand berufen.
Voraussetzungen hierzu sind:
1. Anerkennung des Grundsatzprogramms und der Satzung des ZENTRUM
2. Anerkennung der freiheitlich demokratischen Grundordnung
3. Vollendung des 16. Lebensjahres
(2) Die Mitgliedschaft in einer links- oder rechtsextremen oder antichristlichen Vereinigung oder die Förderung von Gruppierungen, die den Zielen des ZENTRUM entgegenstehen, schließt die Aufnahme und eine damit verbundene Mitgliedschaft in das ZENTRUM aus.
(3) Personen, denen die bürgerlichen Ehrenrechte oder das Wahlrecht durch Richterspruch rechtskräftig aberkannt wurden, können nicht Mitglied der Deutschen Zentrumspartei sein.
(4) Eine gleichzeitige Mitgliedschaft in einer anderen Partei ist ausgeschlossen. Die Vorstände können verlangen, daß die Bewerber über ihre jetzige oder frühere Mitgliedschaft in anderen Parteien und eine evtl. Arbeit für frühere Sicherheitsorgane Auskunft geben.
(5) Über die Aufnahme entscheidet der Landesvorstand. Bei vorhandenem Kreisverband auf schriftlichen Antrag des jeweiligen Kreisvorstandes beim zuständigen Landesverband. Das Aufnahmebegehren ist der Bundesgeschäftsstelle mitzuteilen. Der Bundesvorstand hat ein 14-tägiges Vetorecht, wenn dieses begründet ist.
(6) Sofern Landesverbände fehlen, übernimmt die Aufgaben nach Abs. 1 bzw. 4 und 7 der Bundesvorstand.
(7) Die Mitgliedsausweise sind vom Bundesgeschäftsführer auszustellen. Er kann diese Aufgabe widerruflich auf Landesverbände übertragen.
(8) Die Mitgliedschaft beginnt am Tage der Entscheidung des Bundesvorstandes. Die Übersendung des Mitgliedsausweises gilt als Bescheid der Aufnahme.
(9) Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages muß nur gegenüber dem beantragenden Landesvorstand begründet werden. Der Abgelehnte kann beim Bundesvorstand Beschwerde einlegen, der endgültig entscheidet.
4.2 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch den schriftlich und persönlich gegenüber dem Landesvorstand erklärten Austritt, durch Ausschluß, durch Streichung oder durch Tod.
(2) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Mitgliedsrechte, ausgenommen das Recht auf Einspruch im Falle des Ausschlusses.
(3) Bei Austritt, Ausschluß oder Streichung ist der Mitgliedsausweis dem Landesvorstand zurückzugeben.
Es erfolgt keine Rückvergütung bereits entrichteter Beiträge.
(4) Eine Streichung erfolgt bei einem Mitglied, das bis zum Ende des Kalenderjahres und trotz Mahnung den Mitgliedsbeitrag nicht entrichtet. Die Streichung wird nichtig, wenn das Mitglied den Beitrag binnen eines Monats nach Zustellung der Mitteilung bezahlt.
4.3 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Von jedem Mitglied wird erwartet, der Satzung entsprechend an der politischen Willensbildung der Partei teilzunehmen und das aktive und passive Wahlrecht auszuüben.
(2) Jedes Mitglied hat das Recht und die Pflicht, die Ziele und die Arbeit der Deutschen Zentrumspartei werbend zu unterstützen. Bis zum Einzug in ein Parlament hat insbesondere jedes Mitglied für die Zulassung zu einer Wahl nach Aufstellung von Kandidaten in seinem Bereich mindestens zehn Unterstützungsunterschriften beizubringen.
(3) Der erste Vorsitzende, der Schatzmeister (sofern dieser ein Konto führt) und der Geschäftsführer des jeweiligen und der übergeordneten Verbände sind aufgrund ihrer ständigen Belastung durch Parteiarbeit von dieser Pflicht ausgenommen, sollen aber nach Möglichkeit mit gutem Beispiel vorangehen.
(4) Jedes Mitglied hat die Pflicht, Beiträge nach Maßgabe der Ziffer 4.4 zu entrichten. Bei Zahlungsverzug des Mitgliedsbeitrages von mehr als drei Monaten ruhen die Rechte des Mitglieds.
(5) Kein Mitglied soll sich derart für das ZENTRUM engagieren, daß darunter seine Familie Schaden nimmt.
(6) Verunglimpfungen anderer Parteien sind eines Mitgliedes des ZENTRUM unwürdig.
4.4 Mitgliedsbeiträge
(1) Der Mitgliedsbeitrag beträgt jährlich für Einzelpersonen 20 EUR, für den Ehegatten 10 EUR und auf Antrag für sozial Schwache, Schüler und Studenten 18 EUR.
(2) Der Beitrag ist jeweils bis zum 15. Februar des laufenden Jahres fällig.
(3) Über den Mitgliedsbeitrag soll jedes Mitglied der Partei eine Einzugsermächtigung erteilen.
(4) In begründeten Fällen kann der Vorstand der zuständigen Gliederung auf Antrag des Mitglieds Beitragsermäßigung oder -befreiung für ein Jahr bewilligen. Der Bundesschatzmeister ist von diesem Beschluß schriftlich zu informieren.
(5) Der Bundesschatzmeister soll Mitglieder, die mit ihrem Beitrag in Verzug geraten sind, im März anmahnen. Dabei soll er ausdrücklich auf die Möglichkeiten des Abs. 4 hinweisen und einen entsprechenden Vordruck beilegen. In der Mahnung soll er auch darauf hinweisen, daß ab 15. Mai des
Jahres entsprechend Ziffer 4.3 (3) der Satzung die Rechte des Mitglieds ruhen.
(6) Der Mitgliedsbeitrag darf nicht mit eventuellen Auslagen verrechnet werden.
(7) Bei Mitgliedseintritt im Laufe des Kalenderjahres bis zum 1. Oktober ist der volle Jahresbeitrag zu leisten, bei Eintritt nach dem 1. Oktober ist der halbe Jahresbeitrag für das laufende Jahr zu entrichten.
4.5 Ordnungsmaßnahmen gegenüber Mitgliedern
(1) Gegen Mitglieder können folgende Ordnungsmaßnahmen getroffen werden:
a) Verwarnung,
b) Verweis,
c) Aberkennung von Parteiämtern,
d) Zeitweilige Aberkennung des Rechts, für Parteiämter zu kandidieren
e) Ausschluß aus der Partei.
(2) Ordnungsmaßnahmen können vom Bundesvorstand und von den Landesvorständen getroffen werden.
Sie sollen sich gegenseitig davon informieren.
(3) Der Beschluß über eine Ordnungsmaßnahme muß schriftlich begründet werden. Dagegen kann das betroffene Mitglied innerhalb eines Monats nach Zustellung der Begründung Einspruch beim Landesschiedsgericht einlegen. Bei Fehlen eines solchen ist das Bundesschiedsgericht zuständig.
4.6 Ausschluß von Mitgliedern
(1) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen das Grundsatzprogramm oder Beschlüsse der Mitgliederversammlungen bzw. Vorstände der Partei verstößt und ihr damit erheblichen Schaden zufügt.
(2) Ein Ausschluß kann erfolgen, wenn ein Mitglied:
a) zugleich einer anderen Partei angehört,
b) in Medien, Versammlungen anderer Parteien und deren Parteiorganen gegen die Politik des ZENTRUM Stellung nimmt,
c) als Kandidat des ZENTRUM gewählt ist und der Fraktion des ZENTRUM nicht beitritt oder aus ihr ausscheidet oder bei einer anderen Fraktion ohne Zustimmung des zuständigen Vorstandes hospitiert,
d) vertrauliche Parteivorgänge veröffentlicht oder unbefugt weitergibt,
e) das Vermögen der Partei veruntreut,
f) die besonderen Treuepflichten, die für einen Funktionsträger oder einen Angestellten der Partei gelten, verletzt.
g) wegen einer ehrenrührigen, strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt ist.
(3) Über einen Ausschluß aus der Partei entscheidet das zuständige Schiedsgericht auf Antrag des Landes- oder des Bundesvorstands nach Maßgabe der Schiedsgerichtsordnung.
(4) In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die ein sofortiges Ein-greifen erfordern, kann der Landes oder der Bundesvorstand mit einer 2/3-Mehrheit seiner Mitglieder das Ruhen der Mitgliedsrechte bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Schiedsgerichts anordnen.

§ 5 Förderkreis
(1) Mitglied im Förderkreis der Deutschen Zentrumspartei kann jede natürliche und juristische Person werden, die bereit ist, die Ziele des ZENTRUM zu unterstützen.

(2) Eine Aufnahme als Mitglied im Förderkreis muß schriftlich beantragt werden. Hierbei sind nur die vom Bundesschatzmeister herausgegebenen Formulare zu verwenden. Auf dem Antrag ist auch anzugeben, auf welche Art das ZENTRUM unterstützt werden soll. (3) Der Antragsteller wird mit Eingang des Mitgliedsantrages beim Bundesschatzmeister als Fördermitglied geführt. Eine Ablehnung des Antrags durch den Bundesvorstand muß nicht begründet werden.
(4) Die Daten der Förderkreismitglieder werden nach der Verwaltungsordnung das ZENTRUM geführt.
(5) Neue Mitglieder im Förderkreis sind den Mitgliedern des Bundesvorstands bei der folgenden Bundesvorstandsitzung mitzuteilen.
(6) Der Bundesvorstand kann ein Mitglied des Förderkreises, wenn es öffentlich gegen das ZENTRUM agiert, streichen. Eine Begründung muß dem betreffenden Mitglied nicht mitgeteilt werden.



Artikel III
Gliederungen
§ 6 Gliederung
6.1 Verbände

(1) Das ZENTRUM gliedert sich in die Bundespartei, in Landesverbände, Kreisverbände und Ortsverbände.
Landesverbände decken sich gebietsmäßig mit den deutschen Ländern. Kreisverbände decken sich gebietsmäßig mit den Landkreisen, können aber auch einen Bundestagswahlkreis bzw. eine Großstadt umfassen. Ortsverbände können einen oder mehrere beieinander liegende Orte umfassen. In keiner Region soll es gleichzeitig Regional- und Kreisverbände geben.
(2) Die Bildung der Gebietsverbände erfolgt auf Vorschlag des jeweils übergeordneten Vorstandes und
durch Beschluß der in diesen Gebieten wohnenden Mitglieder. Der Bundesgeschäftsführer ist hierüber vorab schriftlich zu informieren und hat den Bundesvorstand auf seiner nächsten Sitzung zu informieren.
(3) Die Mitgliedschaft einer Parteigliederung muß mindestens fünf Personen betragen.
(4) Weniger als fünf Mitglieder in einem Gebietsverband bilden einen Stützpunkt. Seine Betreuung obliegt immer der nächsthöheren Parteiinstanz.
(4) Den Gebietsparteien ist nicht gestattet, sich selbst aufzulösen oder zu verschmelzen.
6.2 Organe
(1) In allen Gliederungen sind die Organe der Partei die Mitgliederversammlung (Parteitag) und der Vorstand, auf Bundes- und Landesebene zusätzlich das Schiedsgericht.
(2) Die Vorstände nehmen die Tätigkeit der Verbände zwischen den Mitgliederversammlungen wahr und sind jeweils das höchste Organ zwischen den jeweiligen Parteitagen. Sie sind an deren Beschlüsse gebunden und ihnen gegenüber rechenschaftspflichtig.
(3) Beschlüsse auf übergeordneter Ebene, die die Partei als Ganzes betreffen (z.B. Teilnahme an der Europawahl), sind verbindlich für sämtliche nachgeordneten Verbände.
6.3 Ordnungsmaßnahmen gegenüber Gliederungen
(1) Verstößt ein Landes-, Kreis- oder Ortsverband oder dessen Vorstand vorsätzlich oder grobfahrlässig gegen Grundsätze der Partei, gegen die Satzung oder gegen Beschlüsse von Mitgliederversammlungen,
kann der nächsthöhere Vorstand Ordnungsmaßnahmen verhängen, und zwar:
1) Rüge, mit der Maßgabe, das Fehlverhalten abzustellen,
2) Amtsenthebung von einzelnen Mitgliedern desselben,
3) Auflösung des Gebietsverbandes oder seiner Organe.
(2) Die Maßnahmen nach Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 müssen schriftlich begründet werden. Sie bedürfen der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung (Parteitag). Die Maßnahme tritt außer Kraft, wenn diese Bestätigung nicht ausgesprochen wird.
(3) Gegen die Entscheidung kann das jeweilige Schiedsgericht angerufen werden.



Artikel IV
Zusammensetzung der Gliederungen
§ 7 Mitglieder- und Vertreterversammlungen
7.1 Zusammensetzung

(1) Die Mitgliederversammlung (Parteitage) setzt sich zusammen aus allen Mitgliedern der jeweiligen Gliederung.
(2) Die Mitgliederversammlung ist öffentlich. Bei einzelnen Punkten kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.
7.2 Aufgaben
(1) Die Mitgliederversammlung (Parteitag) hat die Berichte des Vorstands und der Rechnungsprüfer entgegenzunehmen, erforderlichenfalls Entlastung zu erteilen und die Mitglieder des Vorstands, des
Schiedsgerichts und die Rechnungsprüfer zu wählen. Sie kann Vorstandsmitglieder jederzeit mit 2/3-Mehrheit von ihrem Amt abberufen. Sie hat ferner mögliche Anträge des Vorstandes und der Mitglieder zu verhandeln und kann dem Vorstand Aufträge erteilen.
(2) Die Landesmitgliederversammlung (Landesparteitag) hat darüber hinaus die Kandidaten für die Landtags- und Bundestagswahlen zu nominieren, soweit das jeweilige Landeswahlgesetz nicht andere Vorschriften erlässt.
(3) Die Kreismitgliederversammlung (Kreisparteitag) hat darüber hinaus die Kandidaten für die Kommunalwahlen nach Maßgabe der Wahlgesetze zu nominieren.
(4) Die Bundesmitgliederversammlung (Bundesparteitag) beschließt innerhalb der Partei über das Grundsatzprogramm, die Bundessatzung, die Auflösung der Partei sowie die Verschmelzung mit anderen Parteien.
(5) Der Parteitag wählt den Vorsitzenden des Gebietsverbandes, seine Stellvertreter und die übrigen Mitglieder des Vorstandes. Die Anzahl der Mitglieder des jeweils übergeordneten Vorstandes sollten direkt proportional der Stärke der nachgeordneten Gebietsverbände entsprechen.
(6) Änderungen der Satzung werden mit 2/3-Mehrheit, Auflösung oder Verschmelzung mit 3/4-Mehrheit gefaßt (jeweils der anwesenden Stimmberechtigten).
7.3 Turnus
(1) Mitgliederversammlungen sind nach Bedarf, mindestens aber in jedem zweiten Kalenderjahr vom Vorstand einzuberufen.
(2) Mitgliederversammlungen sind unverzüglich vom Vorstand einzuberufen, wenn dies von einem Drittel der Mitglieder oder einem Drittel der nachgeordneten Verbände verlangt wird.
7.4 Einladungsfristen
(1) Die schriftliche Einladung mit Angabe der vorläufigen Tagesordnung muß bei
Bundesmitgliederversammlungen mindestens sechs Wochen, bei sonstigen Mitgliederversammlungen mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung an die Mitglieder abgeschickt werden.
(2) Zu dringenden Mitgliederversammlungen (insbesondere, wenn anders die Teilnahme an einer Wahl nicht möglich oder sehr erschwert würde) genügt eine Einladungsfrist von sieben Tagen sowie mündliche, telefonische oder telegrafische Einladung.
7.5 Protokollführung
(1) Beschlüsse sind zu protokollieren und vom Protokollführer und vom Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter zu unterzeichnen. Näheres regelt die “Geschäftsordnung für Parteitage und Versammlungen”.
7.6 Anhörberechtigung übergeordneter Vorstände
(1) Vorstandsmitglieder von übergeordneten Vorständen können an den Mitgliederversammlungen der nachgeordneten Verbände mit Rede-, jedoch ohne Stimmrecht teilnehmen.
(2) Dem übergeordneten Vorstand sind die Einladungen zu Mitgliederversammlungen rechtzeitig zur Kenntnis zu geben.
7.7 Delegiertenparteitage
(1) Der Bundesvorstand kann statt einer Mitgliederversammlung einen Delegiertenparteitag einberufen, wenn er dies für die Arbeit der Deutsche Zentrumspartei zweckdienlich hält. Den Landesverbänden stehen mindestens je ein Vertreter auf zwanzig Mitglieder zu. Der Delegiertenschlüssel wird vom Bundesvorstand durch Beschluß festgelegt.
(2) Die Landesverbände müssen in jedem zweiten Kalenderjahr eine Delegiertenliste wählen. Hierbei sollte auf eine Ausgewogenheit im Blick auf die Stärke der einzelnen Kreisverbände geachtet werden. Bei Verhinderung oder Ausscheiden rückt der Listennächste nach. Die Landesparteitage können die Liste jederzeit ergänzen.
(3) Bei Delegiertenparteitagen sind die gewählten Delegierten antrags- und stimmberechtigt. Die Bundesvorstandsmitglieder sind Mitglieder der Versammlung und dürfen bis zu einem Fünftel der satzungsmäßigen Gesamtzahl der Vertreter mit Stimmrecht ausgestattet sein; hierbei sollen der Bundesvorsitzende sowie seine Stellvertreter und der Bundesschatzmeister in dieser Reihenfolge berücksichtigt werden. Antragsberechtigt sind der Vorstand der jeweiligen Gliederung sowie alle nachgeordneten Vorstände als Vertreter ihrer Gebietsverbände. Anträge einzelner Delegierter bedürfen, um verhandelt zu werden, der Unterstützung eines Viertels der anwesenden Stimmberechtigten.
(4) Für Delegiertenparteitage gelten die Bestimmungen über Mitgliederversammlungen entsprechend.

§ 8 Vorstände
8.1 Zusammensetzung

(1) Ein Vorstand besteht in der Regel aus fünf, mindestens aber drei Mitgliedern: dem Vorsitzenden und seinen beiden Stellvertretern, dem Schatzmeister und dem Geschäftsführer. Er kann um eine beliebige Anzahl Beisitzer erweitert werden.
(2) Jeder Vorstand kann zu seinen Sitzungen weitere Mitglieder ohne Stimmrecht hinzuziehen und andere Gäste einladen. Vorstandssitzungen sind nichtöffentlich.
8.2. Der Bundesvorstand wird gebildet aus:
(1) dem Bundesvorsitzenden
(2) seinen beiden Stellvertretern
(3) dem Bundesgeschäftsführer
(4) dem pol. Generalssekretär
(5) dem Bundesschatzmeister
(6) den Beisitzern, die vom Bundesparteitag gewählt werden
(7) dem Vorsitzenden der Zentrumsjugend
8.3 Amtsdauer
(1) Die Vorstände aller Gliederungen sind mindestens in jedem zweiten Kalenderjahr neu zu wählen.
Wiederwahl ist möglich.

8.4 Sitzungsturnus
(1) Ordentliche Sitzungen der Vorstände finden vierteljährlich statt.
(2) Eine außerordentliche Vorstandssitzung muß vom Vorsitzenden unverzüglich einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Vorstandsmitglieder dies unter Angabe der Verhandlungsgegenstände verlangt.
8.5 Einberufungsfristen
(1) Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden schriftlich unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung einberufen. Der Vorsitzende kann diese Befugnis anderen Vorstandsmitgliedern übertragen.
(2) In der Regel soll bei jeder Sitzung der nächste Termin einvernehmlich vereinbart werden. Eine kurzfristige Verschiebung dieses Termins ist nur einvernehmlich oder in dringenden Fällen möglich. Die Zusendung des Protokolls der letzten Sitzung mit dem beschlossenen neuen Termin gilt als Einladung. Die vorläufige Tagesordnung kann gesondert verschickt werden. Sie soll spätestens acht Tage vorher den Empfänger erreichen. Die Sitzungsorte sollten einvernehmlich und bundesweit wechseln.
(3) Sofern kein Termin vereinbart ist, soll die Einladung mindestens zwei Wochen vorher abgeschickt werden.
(4) In besonders dringenden Ausnahmefällen kann die Einladung auch mündlich und mit verkürzter Frist (bis zu drei Tagen) unter Angabe der Tagesordnung ergehen.
8.6 Protokollführung
Beschlüsse sind zu protokollieren und vom Protokollführer und vom Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter zu unterzeichnen.
8.7 Ersatzhandeln
(1) Ist ein Vorstand dauernd oder absehbar länger als sechs Wochen beschlußunfähig, tritt an seine Stelle der übergeordnete Gebietsvorstand. Der übergeordnete Vorstand hat innerhalb von vier Monaten zu einer Mitgliederversammlung mit Neuwahlen einzuladen.

Artikel V
Rechenschaftslegung und Kassenführung
Die Rechenschaftslegung und Kassenführung wird durch die “Finanzordnung” und durch die “Verwaltungsordnung” geregelt. Diese sind Bestandteil dieser Satzung.


Artikel VI
Schiedsgerichte
(1) Zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten der Partei oder einem Gebietsverband mit einzelnen Mitgliedern, wie auch bei Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung der Satzung sind

die Parteischiedsgerichte anzurufen.
(2) Die Arbeit der Schiedsgerichte regelt die “Parteischiedsgerichtsordung”.

Artikel VII
Wahlen, Geschäftsordnungen
Einzelheiten von Wahlen, des Geschäftsganges und der Protokollführung regelt eine “Geschäftsordnung für Parteitage und Versammlungen” sowie die “Wahlordnung”


Artikel VIII
Auflösung der Partei
§ 9 Auflösen oder Verschmelzen der Partei
(1) Über die Auflösung oder Verschmelzung der Partei entscheidet die Bundesmitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden.

(2) Innerhalb von 14 Tagen nach diesem Beschluß sind alle Parteimitglieder vom Vorstand unter Angabe der Beschlußgründe schriftlich zu einer Urabstimmung über die beschlossene Auflösung oder Verschmelzung aufzufordern. Der Zeitraum für die Stimmabgabe muß mindestens 14 Tage und darf höchstens vier Wochen betragen.
(3) Liegt der Bundesmitgliederversammlungsbeschluß in der Zeit zwischen dem 15. Mai und dem 15. Juli eines Jahres, so muß der Zeitraum für die Stimmabgabe mindestens neun Wochen betragen, soll aber elf Wochen nicht überschreiten.
(4) Der Beschluß über die Auflösung oder Verschmelzung gilt nach dieser Urabstimmung als bestätigt oder aufgehoben, wobei die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen genügt. Er darf nicht vor der Bestätigung durch die Urabstimmung ausgeführt werden.
(5) Verantwortlich für die korrekte und satzungsgemäße Ausführung der Urabstimmung sowie für die Auszählung der Stimmen und die Feststellung des Ergebnisses sind der Bundesvorstand und das Schiedsgericht.
(6) Über das Vermögen der Partei im Falle einer Auflösung oder Verschmelzung entscheidet die Bundesmitgliederversammlung im Zusammenhang mit dem Auflösungs- oder Verschmelzungsbeschluß.

Artikel IX
Schlußbestimmungen
§ 10 Inkrafttreten
(1) Die Finanzordnung, die Wahlordnung, die Geschäftsordnung für Parteitage, die Verwaltungsordnung und die Schiedsgerichtsordnung sind Bestandteile dieser Satzung. Sie dürfen nur wie die Satzung selbst geändert werden und treten wie diese in Kraft.

(2) Sofern diese Satzung bestimmte Dinge nicht speziell regelt, gelten die Bestimmungen des Gesetzes
über politische Parteien.
(3) Diese Satzung tritt am 10. Mai 2003 in Kraft. Vorstehende Satzung wurde am zehnten Mai zweitausendunddrei vom Parteitag der Deutsche Zentrumspartei in Dormagen mit der erforderlichen Mehrheit beschlossen.
(4) Verstoßen Teile dieser Satzung gegen Gesetze der Bundesrepublik Deutschland, so wird der entsprechende Satzungstext rechtsunwirksam und durch den Wortlaut des Gesetzestextes ersetzt. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt.

II. Finanzordnung
- i.d.F. vom 10.05.03 -
§ 1 Grundsätze
(1) Die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen finanziellen Mittel erhält die Deutsche Zentrumspartei überwiegend durch Mitgliedsbeiträge und Spenden. Die Mitgliedsbeiträge dienen der Basisfinanzierung des Bundesverbands.

(2) Einnahmen und Ausgaben aller Verbände müssen in einem finanzwirtschaftlichen Gleichgewicht stehen. Kreditaufnahmen und Annahme von Darlehen sind unzulässig.
(3) Alle Vorstände sind verpflichtet, bis zum 31. Januar jeden Jahres einen Haushaltsplan (GOB) zu beschließen und innerhalb von zwei Wochen eine Kopie davon dem Bundesschatzmeister zuzustellen.
(4) Die Haushaltspläne können im Laufe des Rechnungsjahres durch Beschluß des Vorstands geändert werden. Der Bundesschatzmeister ist darüber unverzüglich zu informieren.
(5) Ausgaben dürfen ausschließlich im Rahmen des beschlossenen Haushaltsplans und nur direkt über Konten oder Kassen getätigt werden.
(6) Wer über Konten oder Kassen verfügt, hat nach Maßgabe des Bundesschatzmeisters und den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung zu verfahren.
(7) Als technische Hilfsmittel für die Buchführung sind ausschließlich die vom Bundesvorstand beschlossene Software gestattet.
(8) Kann ein Schatzmeister seinen Verpflichtungen entsprechend dieser Finanzordnung aus berechtigten Gründen nicht nachkommen oder kommt er ihnen unberechtigterweise nicht nach, so hat der Vorstand des Verbands unverzüglich geeignete Maßnahmen zu ergreifen.
(9) Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen diese Grundsätze verstößt, soll vom Vorstand oder der Mitgliederversammlung disziplinarisch und schadensersatzrechtlich zur Verantwortung gezogen werden.

§ 2 Spenden
(1) Der Bundesschatzmeister ist berechtigt, unter Beachtung des Parteiengesetzes Spenden anzunehmen.

Spenden und damit auch sonstige Zuwendungen an die Deutsche Zentrumspartei müssen den politischen Aufgaben der Partei dienen. Spenden sind abzulehnen, wenn sie erkennbar in Erwartung eines bestimmten wirtschaftlichen oder politischen Vorteils gewährt werden.
(2) Der Bundesvorstand kann mit Zustimmung des Bundesschatzmeisters weiteren Funktionsträgern auf Bundes- oder Landesebene die Berechtigung zur Annahme von Spenden erteilen. Dabei ist eine
ordentliche Buchführung nach Maßgabe des Bundesschatzmeisters sicherzustellen. Gleichzeitig ist der Betreffende ausdrücklich auf § 1 Abs. 9 dieser Finanzordnung hinzuweisen.
(3) Die Spendenbescheinigungen stellt der Schatzmeister aus, in dessen Verantwortungsbereich die Spenden eingegangen sind. Über die ausgestellten Spendenbescheinigungen hat er einen schriftlichen Nachweis zu führen.

§ 3 Umlagen
(1) Die auf ein Konto der Partei eingehenden Spenden und Mitgliedsbeiträgen werden zur Hälfte dem Landesverband desjenigen Landes zur Verfügung gestellt, in dem der Spender seinen Wohnsitz hat. Die andere Hälfte erhält der Bundesverband.

(2) Umlagen sind jeweils innerhalb einer Woche nach Quartalsende zu überweisen.
(3) Umlagen an Kassen erfolgen nach Bedarf durch Überweisung auf das Privatkonto des betreffenden Funktionsträgers. Von der Überweisung ist der Empfänger unverzüglich zu informieren. Innerhalb von zehn Tagen ist der Betrag bar in die Kasse einzulegen und gleichzeitig zu verbuchen.
(4) Von den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sind zweckgebundene Spenden ausgenommen. Dabei muß als Zweck ein definierter Haushaltstitel angegeben oder dieser als solcher eindeutig erkennbar sein.

§ 4 Konten und Verfügungsrechte
(1) Bankkonten dürfen nur auf den Namen der Deutsche Zentrumspartei unter Zusatz der Gliederung geführt werden. Privatkonten als Parteikonten sind nicht zulässig. Die Eröffnung von Parteikonten des Bundesverbands bedarf der Zustimmung des Bundesvorstands. Die Eröffnung von Landeskonten ist nur mit Zustimmung des Bundesschatzmeisters und nach Maßgabe von Abs. 3 möglich. Eine Kündigung von Parteikonten kann nur in Absprache mit dem Bundesvorstand vorgenommen werden.

(2) Der Bundesschatzmeister hat grundsätzlich Einzelvollmacht für sämtliche Parteikonten. Der Bundesvorsitzende und der Bundesgeschäftsführer haben stets gemeinsame Vollmacht für sämtliche Parteikonten; dies gilt insbesondere bei Verhinderung des Bundesschatzmeisters. Der Bundesvorstand kann mit Zustimmung des Bundesschatzmeisters weiteren Vorstandsmitgliedern Vollmacht erteilen.
(3) Der Bundesschatzmeister kann den Gebietsvorsitzenden und Gebietsschatzmeistern Einzelvollmacht zur Führung einer Kasse oder für das jeweilige Gebietskonto erteilen. Diese Vollmacht kann er jederzeit widerrufen.
Vorstandsmitgliedern Vollmacht erteilen.
(4) Nach dem Auflösungsbeschluß eines Verbands verliert dieser die Verfügungsgewalt über alle Vermögenswerte. Mit dem Auflösungsbeschluß gehen die Vermögenswerte an den Bundesverband über.

§ 5 Unterrichtungsrechte und -pflichten
(1) Die von der Mitgliederversammlung gewählten Rechnungsprüfer können mit einwöchiger Anmeldefrist

im Rahmen der üblichen Geschäftszeiten Prüfungen vornehmen.
(2) Der Bundesschatzmeister kann sich jederzeit über die finanziellen Angelegenheiten der nachgeordneten Gliederungen unterrichten. Die Schatzmeister der nachgeordneten Gliederungen sind verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen entsprechende Auskünfte zu erteilen.
(3) Die Vorstände sollen sich mindestens einmal jährlich von der Ordnungsmäßigkeit der Finanzverwaltung überzeugen.
(4) Jeder Kassenbevollmächtigte hat dem Bundesschatzmeister monatlich das Journal seiner Kasse zu Beginn des Folgemonats unaufgefordert zuzusenden. Zum Empfänger kann der Bundesschatzmeister abweichend hiervon eine von ihm autorisierte Person bestimmen.
(5) Jeder Schatzmeister ist verpflichtet, eine Woche nach Quartalsende eine Kopie des vollständigen Buchungsjournals sowie der Gewinn- und Verlustrechnung an den Bundesschatzmeister zu senden.
(6) Für den Jahresabschluß gilt Abs. 5 mit der Maßgabe, daß der Bundesschatzmeister den Schatzmeistern Fristverlängerung bis zum 31. Januar gewähren kann.
(7) Jeder Schatzmeister ist verpflichtet, auf jeder Vorstandssitzung seines Verbands und auf jeder Mitgliederversammlung - auch bei persönlicher Abwesenheit - Zwischenbilanz mit Darstellung der gegenwärtigen Finanzsituation zu legen. Die Vorstandsmitglieder sollen während der Sitzungen in die Finanzunterlagen Einsicht nehmen können. Einmal jährlich sind Schatzmeister und Vorstandsmitglieder
hierzu verpflichtet.

§ 6 Nachweisführung
(1) Jeder Schatzmeister hat mindestens monatlich zu buchen (s. §7 Abs. 1), Spendenbescheinigungen auszustellen und hierüber Nachweise zu führen (s. § 2 Abs. 3 u. 4) sowie den Bundesschatzmeister zu informieren (s. § 5 Abs. 4).

(2) Der Bundesschatzmeister kann verbindlich für sich und die Landesverbände bestimmen, nach welchen Haushaltstiteln die Haushaltspläne und die Buchungen gemäß Abs. 1 aufgeschlüsselt werden sollen.
(3) Die Rechnungsunterlagen sind sechs Jahre, Bücher, Bilanzen und Rechenschaftsberichte zehn Jahre aufzubewahren, wobei die Aufbewahrungsfrist mit Ablauf des Rechnungsjahres beginnt.
(4) Weitere Einzelheiten der Nachweisführung regelt eine Verwaltungsordnung, die Bestandteil dieser
Satzung ist.

§ 7 Rechenschaftsberichte
(1) Die Parteigliederungen der Deutsche Zentrumspartei sind zum ordentlichen Nachweis (Buchführung) der Einnahmen, der Ausgaben und des Vermögensstandes verpflichtet.

(2) Der Rechenschaftsbericht ist bis spätestens 31. März des folgenden Jahres zu erstellen und bei der folgenden Bundesvorstandssitzung vorzulegen.
(3) Inhalt und Form der Rechenschaftsberichte müssen den Anforderungen des § 24 PartG entsprechen.
(4) Auf der nächstfolgenden Mitgliederversammlung ist der Rechenschaftsbericht zu erörtern.
(5) Der Rechenschaftsbericht der Gesamtpartei muß von einem oder mehreren Rechnungsprüfern, die von der Bundesmitgliederversammlung gewählt werden, geprüft werden. Sofern keine Mängel festgestellt werden, ist nach PartG § 23 Abs. 2 zu verfahren, andernfalls ist der Rechenschaftsbericht zur Korrektur an den Schatzmeister zurückzugeben und danach erneut dem bzw. den Rechnungsprüfern vorzulegen.
Hierauf ist wie oben zu verfahren. Steht kein gewählter Rechnungsprüfer zur Verfügung, ist unmittelbar nach PartG § 23 Abs. 2 zu verfahren.
(6) In den Rechenschaftsbericht der Gesamtpartei sind die Rechenschaftsberichte jeweils getrennt nach Landesverbänden aufzunehmen.
(7) Die wahlkampfbezogenen Kosten einer jeden Wahl sind gegliedert und unabhängig von den Rechnungsjahren insgesamt gesondert auszuweisen und den wahlkampfkostenbezogenen Einnahmen gegenüberzustellen.
(8) Der Rechenschaftsbericht ist bis zum 30. September des dem Rechnungsjahr folgenden Jahres dem Präsidenten des Deutschen Bundestages einzureichen.
(9) Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 8 Inkrafttreten
(1) Diese Finanzordnung ist Bestandteil der Satzung der Deutsche Zentrumspartei. Sie tritt wie diese in Kraft und kann nur wie sie selbst geändert werden.






III. Geschäftsordnung für Parteitage und Versammlungen
- i.d.F. vom 10.05.03 –

-
§ 1 Vorbereitung und Leitung der Versammlungen
(1) Mitgliederversammlungen und Parteitage sind vom Vorstand vorzubereiten. Anträge sind den Stimmberechtigten im Wortlaut spätestens eine Woche vorher zuzustellen. Zur Vorbereitung gehört die Bestellung eines Versammlungsleiters und eines Protokollanten und ggf. das Bereithalten von Kopiertechnik und Stimmzetteln.

(2) Die technische Vorbereitung (Räume, Verstärkertechnik, Verpflegung usw.) kann einem nachgeordneten Vorstand übertragen werden.
(3) Der Vorstand hat das Mandat jedes Mitglieds zu prüfen, sofern dieses nicht persönlich bekannt ist.
(4) Er hat ferner zu Beginn der Versammlung die Zustimmung zum bestellten Tagesleiter, ggf. dessen Stellvertreter sowie dem Protokollanten und zur vorgeschlagenen Tagesordnung einzuholen.
(5) Der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter hat das Eröffnungs- und Schlußwort.

§ 2 Beschlußfähigkeit
(1) Sofern satzungsgemäß eingeladen wurde, sind Parteitage beschlußfähig, unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder.

§ 3 Anträge
(1) Antragsberechtigt sind außer den Stimmberechtigten des jeweiligen Gremiums der Vorstand des Verbandes und alle Vorstände der untergeordneten Gliederungen.

(2) Anträge bedürfen der Schriftform und müssen mindestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung der Geschäftsstelle des Verbandes zugegangen sein. Sie sind positiv zu formulieren.
(3) Anträge, die später eingehen oder im Verlaufe der Mitgliederversammlung entstehen oder Anträge einzelner Mitglieder sind als Dringlichkeitsanträge von mindestens einem Viertel der anwesenden Stimmberechtigten zu unterstützen. Sie sind in die Tagesordnung aufzunehmen. Der Versammlungsleiter hat dazu die Unterstützungsfrage zu stellen.
(4) Wahlen, Beschlüsse über Auflösung oder Verschmelzung, Abberufung von Vorstands- oder Schiedsgerichtsmitgliedern sowie Satzungs- und Grundsatzprogrammänderungen dürfen nur zur Tagesordnung erhoben werden, wenn diese Gegenstände in der Einladung ausgewiesen waren. Die Möglichkeiten dringender Parteitage werden dadurch nicht eingeschränkt.

§ 4 Anträge zur Geschäftsordnung
(1) Anträge zur Geschäftsordnung bedürfen nicht der Schriftform und sind sofort vor der nächsten Wortmeldung zu verhandeln. Antragsberechtigt sind alle Stimmberechtigten.

(2) GO-Anträge sind:
a) Festlegung einer Redezeit oder Gesamtredezeit,
b) Verweisen eines Gegenstandes an einen Ausschuß,
c) Schluß der Debatte,
d) Schluß der Rednerliste,
e) Vertagung eines Gegenstandes,
f) Absetzen eines Gegenstandes,
g) Geheime Abstimmung,
h) Ausschluß der Öffentlichkeit,
i) Wiederaufnahme eines Tagesordnungspunktes,
j) Sitzungsunterbrechung.
(3) Die Handhabung der GO-Anträge und die Leitung der Versammlung orientieren sich an parlamentarischen Gepflogenheiten.

§ 5 Beschlüsse
(1) Vor jeder Beschlußfassung ist der Antrag zur Diskussion zu stellen. Dabei muß mindestens eine Rede und eine Gegenrede zugelassen werden.

(2) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Der Antrag gilt als angenommen, wenn mehr JA als NEIN-Stimmen abgegeben wurden; Stimmenthaltungen zählen nicht.

§ 6 Ausschüsse
(1) Zur Behandlung von speziellen Fragen können zeitweilige Ausschüsse gebildet werden. Dazu hat die Mitgliederversammlung drei oder mehr Personen zu berufen. Über diese Personen kann einzeln oder geschlossen abgestimmt werden, wobei deren mündliche oder schriftliche Bereitschaft zur Mitarbeit vorliegen muß. Sie sind gegenüber der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.

(2) In der Regel soll ein an einen Ausschuß überwiesener Antrag zur nächsten Mitgliederversammlung erneut verhandelt werden.

§ 7 Protokolle
(1) Über alle Mitgliederversammlungen sind Protokolle anzufertigen. Sie sollen als Ergebnisprotokolle geführt werden und mindestens enthalten:

a) Ort und Datum der Versammlung sowie die Stunde des Beginns und des Endes
b) die Namen des Versammlungsleiters und des Protokollanten
c) die Feststellung, daß für die Sitzung satzungsgemäß eingeladen wurde
d) die erschienenen Mitglieder und die Beschlußfähigkeit
e) die Feststellung der Tagesordnung
f) die zur Abstimmung gestellten Anträge
g) die Art der Abstimmung
h) das Abstimmungsergebnis
i) die Namen der Gewählten und deren Erklärung, daß sie die Wahl annehmen
(2) Die Protokolle sind vom Protokollanten und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen und sollen allen anwesenden Stimmberechtigten innerhalb von zwei Wochen zugesandt werden.
(3) Die Protokolle sind in jedem Fall der Bundesgeschäftsstelle und im Bereich des übergeordneten Verbandes je nach Vereinbarung, mindestens jedoch in einfacher Ausfertigung zuzusenden.
(4) Der Wortlaut eines Protokolls ist durch die nächste Sitzung zu genehmigen, gegebenenfalls zu ändern.
Eine Änderung des Protokolls ist gesondert zu dokumentieren und allen Empfängern des geänderten
Protokolls zuzuleiten.



IV. Wahlordnung
- i.d.F. vom 10.05.03 -

§ 1 Grundsätze
(1) Wahlen erfolgen grundsätzlich geheim und für jede Position einzeln mit Stimmzetteln.

(2) Abgegebene Stimmzettel müssen den Willen des Wählers eindeutig erkennen lassen und dürfen keinerlei Zusätze enthalten, um gültig zu sein.
(3) Wahlen sind durchzuführen für die Mitglieder der Vorstände, die Mitglieder der Schiedsgerichte, die von der Mitgliederversammlung zu beauftragenden zwei Rechnungsprüfer, die Delegierten für
Delegiertenparteitage und die Kandidaten zu den verschiedenen Parlamentswahlen.
(4) Die Mitglieder von Kommissionen werden durch offene Blockwahl berufen, wenn dem nicht mehr als ein Viertel der Stimmberechtigten widerspricht.

§ 2 Wahlverfahren
(1) Vor Beginn der Wahl wird vom Vorstand ein Wahlleiter vorgeschlagen, der von der Versammlung zu bestätigen ist. Er trägt die Verantwortung für den ordnungsgemäßen Ablauf der Wahlhandlung. Er darf selber nicht zur Wahl stehen. Er hat mindestens zwei weitere Personen für den Wahlvorstand vorzuschlagen und die Zustimmung der Versammlung einzuholen. Er ist für die korrekte Abfassung des Protokolls verantwortlich.

(2) Die Kandidatenvorschläge werden auf Listen vor der Wahl gesammelt und können zu Beginn der Wahl durch Zuruf ergänzt werden.
(3) Mit der Befragung der Kandidaten nach Annahme der Kandidatur wird die Wahlliste abgeschlossen.
Sind Kandidaten nicht anwesend, muß eine schriftliche Erklärung zur Annahme ihrer Kandidatur und der evtl. erfolgten Wahl durch die Kandidaten vorliegen.
(4) Jeder Kandidat erhält Gelegenheit, sich vorzustellen. Daran schließt sich eine Personaldebatte an. Auf Antrag von mindestens einem der Kandidaten wird dabei die Öffentlichkeit ausgeschlossen. Auf Antrag mindestens eines Fünftels der Stimmberechtigten oder des Vorstandes ist die Debatte in Abwesenheit einzelner oder aller Kandidaten zu führen.
(5) In das Amt eines Schatzmeisters gewählt werden darf nur ein bei seiner Wahl persönlich anwesender Kandidat, der außerdem in der Lage ist, der Mitgliederversammlung seine Qualifikation überzeugend
nachzuweisen. Er ist bei seiner Aufstellung vor der Wahl ausdrücklich im Wortlaut auf § 1 Abs. 9 der Finanzordnung hinzuweisen.
(6) Die Wahlhandlung ist öffentlich unter Beteiligung der Kandidaten.
(8) Die Stimmenauszählung findet unmittelbar nach jedem Wahlgang statt. Das Wahlergebnis ist bekanntzugeben und die Gewählten sind zu befragen, ob sie die Wahl annehmen.
(8) Vor Beendigung der Wahl hat der Wahlleiter die Versammlung zu fragen, ob es Einwände gegen die Wahl gibt.
(9) Die benutzten Stimmzettel sind sechs Jahre lang zu archivieren.
(10) Nach Abschluß der Wahlen sind die Gewählten durch den Wahlleiter auf ihr Amt zu verpflichten.
Verpflichtung gemäß Beschluß des Bundesvorstands vom 20.09.2003:
“Im Bewusstsein der Verantwortung vor Gott und den Menschen werde ich mein Amt in der Deutschen Zentrumspartei satzungsgemäß wahrnehmen und die Ziele des ZENTRUMS unterstützen und fördern.
Nach Ausscheiden aus meinem Amt werde ich sämtliche Unterlagen ordnungsgemäß an meinen Nachfolger übergeben.”
(11) Auf seinen Antrag hin muß jeder Amtsträger nach geordneter Übergabe von seinen Amtspflichten
entbunden werden.

§ 3 Auswertung
(1) Gewählt ist eine Person, wenn sie von mindestens 50% der anwesenden Stimmberechtigten gewählt wurde. Erreicht keiner der Bewerber die 50%, so wird unter den beiden Bewerber, mit den meisten Stimmen ein zweiter Wahlgang durchgeführt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los durch den Wahlleiter.

(2) Wahlanfechtungen sind nur zulässig, wenn die geltend gemachten Mängel Einfluß auf das Wahlergebnis gehabt haben können und wenn sie spätestens innerhalb von vier Wochen im Anschluß an die betreffende Wahl vorgebracht werden.
(3) Wahlen, bei denen gegen die Satzung verstoßen wurde, sind nichtig. Der Antrag auf Wahlanfechtung kann von jedem Mitglied innerhalb von sechs Monaten beim übergeordneten Vorstand (auf Bundesebene beim Bundesschiedsgericht) gestellt werden, der eine Entscheidung innerhalb von drei Monaten treffen soll und schriftlich begründen muß.
(4) Gegen die Entscheidung des Vorstandes ist die Anrufung des Schiedsgerichtes zulässig.
(5) Die Wahlanfechtung bezieht sich nur auf die jeweilige Einzelwahl, bei der ein Satzungsverstoß reklamiert wird.

§ 4 Inkrafttreten
(1) Diese Wahlordnung ist Bestandteil der Satzung der Deutsche Zentrumspartei. Sie tritt wie diese in Kraft und kann nur wie diese geändert werden.

17
V. Verwaltungsordnung
- i.d.F vom 10.05.03 –


§ 1 Grundsätze
(1) Die Originale der Beitrittserklärungen und der Abonnementverträge sind beim Bundesschatzmeister aufzubewahren. Es dürfen dazu nur vom Bundesvorstand genehmigte Formblätter verwendet werden.

Kopien der Beitrittserklärungen werden beim Bundesgeschäftsführer geführt.
(2) Der Bundesschatzmeister führt die elektronische Referenzdatenbank der Gesamtpartei. Er darf dazu nur die vom Bundesvorstand beschlossene Software verwenden. Für dieses Amt herrscht besondere Treuepflicht.
(3) Die Aufgabe nach Abs. 2 kann in besonderen Notfällen in Absprache mit dem Bundesvorstand einer Vertrauensperson aus dem Bundesvorstand übertragen werden. Eine weiterhin reibungslose Abwicklung der Geschäftsvorgänge ist dabei zwingend zu gewährleisten.
(4) Die Referenzdatenbank enthält mindestens folgende Datenfelder:
• Anrede, Titel und vollständige Adresse
• Kennung, Bundesland
• Mitgliedsnummer, Aufnahmetag
• Tag der Aufnahme in die Datei
• Exemplaranzahl der Parteizeitung
• Beitragssatz bzw. Verbindlichkeit, Zahlungsmodus
• Geldinstitut, Bankleitzahl und Kontonummer
• Einzugsermächtigung
(5) Untergliederungen können, soweit es für deren Arbeit zweckdienlich ist, elektronisch gespeicherte oder schriftliche Auszüge aus der Datenbank erhalten. Über den Modus eines Datenaustausches sollen der Datenbankführer nach Abs. 3 und die Verbände Einvernehmen erzielen.

§ 2 Mitgliedsanträge
(1) Zur Aufnahme eines Neumitglieds ist der betreffenden Person ein Mitgliedsantrag und ein Exemplar der Satzung zuzusenden.

(2) Der Mitgliedsantrag muß u.a. die Frage enthalten, ob der Bewerber bereits Mitglied einer anderen Partei ist oder sonstigen Vereinigungen angehört. Ausdrücklich ist der Bewerber darauf hinzuweisen, daß er mit seiner Unterschrift die vollständige Kenntnisnahme der Satzung bestätigt.
(3) Der Bundesschatzmeister ist für die Erstellung eines Formulars für Mitgliedsanträge verantwortlich. Es muß sämtliche für eine ordentliche Verwaltung nötigen Abfragen enthalten.
(4) Die Mitgliedsanträge sind alphabetisch sortiert ordentlich zu verwahren und zu aktualisieren.

§ 3 Mitgliedsausweise
(1) Die Mitgliedsnummer enthält den Länderschlüssel und eine fortlaufende Nummer.

(2) Bei Umzug eines Mitglieds wird der Ausweis ungültig. Die zuständige Landesgeschäftsstelle stellt auf Antrag ein neues Papier aus.

§ 4 Abonnementverträge
(1) Personen, die eine von der Partei vertriebene Druckschrift abonnieren wollen, haben einen vom Bundesschatzmeister zu erstellenden Abonnementvertrag zu unterzeichnen. Das Formular muß alle wesentlichen Angaben zur korrekten Verwaltung enthalten.

(2) Abonnements laufen über den Zeitraum eines Jahres und verlängern sich automatisch um ein weiteres Jahr, wenn der Abonnent nicht mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Jahres schriftlich kündigt.
(3) Im Falle der Unterbrechung oder Beendigung des Vertriebs eines Parteidruckerzeugnisses erfolgt
keine Beitragsrückvergütung. Darauf ist der Abonnent im Vertrag ausdrücklich hinzuweisen.

§ 5 Beitragseinzug
(1) Soweit Mitglieder und Abonnenten eine Einzugsermächtigung erteilt haben, werden deren Beiträge bzw. Gebühren am 15. Februar jeden Jahres erhoben.

(2) Die anderen Mitglieder und Abonnenten erhalten jeweils am 1. Februar vom Bundesschatzmeister eine Beitrags- bzw. Gebührenrechnung zugesandt. Die Rechnung enthält die Aufforderung zur Begleichung des fälligen Betrags zum Stichtag.

§ 6 Spendenbescheinigungen
(1) Spendenbescheinigungen sind mit einer durch den Bundesschatzmeister festzulegenden, eindeutigen Kennzeichnung zu nummerierenden Spenden über 5 Euro sind binnen vier Wochen nach Eingang der

Spende auszustellen und zu verschicken, Spenden bis 5 Euro werden am Jahresende ausgestellt und verschickt.
(2) Der Nachweis über die Ausstellung einer Spendenbescheinigung enthält mindestens Adresse, Nummer, Versendetag sowie den bescheinigten Betrag.

§ 7 Verfügungsrechte
19(1) Insbesondere bei Verstößen gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung durch nachgeordnete Amtsträger soll der Bundesschatzmeister die nach § 2 Abs. 2 FO erteilte Berechtigung hierzu wieder entziehen.

(2) Bei Widerruf von Vollmachten oder Entzug einzelner Berechtigungen sind die entsprechenden Finanzunterlagen innerhalb von vierzehn Tagen an den Bundesschatzmeister zurückzugeben.



Diese Satzung mit Finanzordnung, Geschäftsordnung, Wahlordnung und Verwaltungsordnung wurde auf dem Bundesparteitag am 10. Mai 2003 in Dormagen mit der erforderlichen Mehrheit beschlossen,

gez. Gerhard Woitzik gez. Ewald Jaksch gez. Werner Otto